Vorstand
Sabine Neff
Denise Rügamer
Madeleine Verwaal
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll den Namen „Freundeskreis Naturheilkunde im Schloss e.V.“ führen und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: „Freundeskreis Naturheilkunde im Schloss e.V.“ Der Sitz des Vereins ist 75245 Neulingen, Am Anger 70. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein führt folgendes Logo.
§ 2 Zweck und Ziele
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Vortragstätigkeiten, gesundheitliche Aufklärung in allen Medien, Gesundheitsaktionen, (z.B. Naturheiltage), Gymnastikgruppen, Walking, Selbsthilfegruppen für einzelne Krankheitsbilder, Kräuterführung und Wanderungen, Schulungsmaßnahmen, Zusammenarbeit mit Vertretern der Heilberufe (Ärzte, Psychologen, Heilpraktiker, Hebammen und Hilfsberufe) sowie Schulen und anderen Institutionen in der ganzheitlichen Gesundheitsprävention. Dokumentationen und Darstellung einzelner besonderer Therapierichtungenund natürlichen Heilweisen, in allen Bereichen der Naturheilkunde – Stammtisch und anderen Maßnahmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied beim „Deutschen Naturheilbund eV“ (Prießnitz-Bund) kurz „DNB“ genannt. Sitz des DNB ist Neulingen. Der Verein erkennt die Satzung, Ordnungen und Bestimmungen des Bundes gemäß Absatz (a) als verbindlich an.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes werden. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme
Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und haben die gleichen Rechte wie alle Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss durch Vorstandsbeschluss. Die Kündigung kann zum Jahresende erfolgen und muss 3 Monate vorher vorliegen. Ein vorzeitiger Austritt kann bei einem unverschuldeten Notfall, vom Vorstand nach Prüfung, genehmigt werden. Ein Ausschluss kann bei Säumigkeit in der Beitragszahlung erfolgen, oder wenn Mitglieder Vereins schädigend gegen die Satzung oder grob gegen die Interessen des Vereins verstoßen.
§ 7 Beitragsleistungen und Pflichten
Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es wird um Genehmigung zum Bankeinzug gebeten. Das Abbuchen erfolgt in den ersten 2 Monaten des laufenden Jahres. Neumitglieder schulden den Betrag für das restliche Jahr anteilig ab Eintrittsdatum. Mitglieder bei denen kein Bankeinzugsverfahren vorliegt, verpflichten sich den Beitrag, jährlich bis spätestens 1. März des lfd. Jahres zu entrichten, ansonsten wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
§ 8 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und Pflichten
a) Die Mitglieder verpflichten sich:
die Ziele des Vereins nach bestem Kräften zu fördern;
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
b) Jedes Mitglied hat das Recht, an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins, des Deutschen Naturheilbundes und seiner angeschlossenen Vereine zu ermäßigtem Eintrittspreis teilzunehmen. Außerdem werden jedem Mitglied die sonstigen Vergünstigungen des Vereins gewährt.
Jedes Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt, Familienmitgliedschaften haben eine Stimme.
§ 9 Datenverarbeitung
Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, löschen und nutzen. Dazu zählt auch die Übermittlung an den Dachverband zwecks Belieferung mit der Verbandszeitschrift.
Die Übermittlung von gespeicherten Daten ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind.
Der Schatzmeister darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um die kosten- und zeitsparende Möglichkeit des Lastschriftverfahrens bei Zahlungen an den Verein zu nutzen.
Vom Verein angestellte und ehrenamtlich tätige Personen (Übungsleiter) dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit dies zu ihrer Tätigkeit notwendig ist.
Adress- und Geburtstagslisten (Namen, Anschrift, Telefon, Geburtstag) dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt werden und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden.
Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Vorstandbeschlusses und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat
§ 11 Der Vorstand
Den Vereinsvorstand bilden 3 bis 5 Vorstandsmitglieder, die jeweils einen der Ihren, als Sprecher, Kassenwart und Schriftführer bestimmen.
Der Vorstand beschließt die Aufgabenverteilung, protokolliert und teilt diese den Mitgliedern mit.
Alle Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei gemeinsam haben Vertretungsbefugnis.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist für weitere Wahlperioden möglich. Der Vorstand bleibt bis zu Neuwahlen im Amt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Restvorstand berechtigt, für die Restlaufzeit der Wahlperiode ein Vereinsmitglied als Ersatz für das ausscheidende Vorstandsmitglied zu berufen.
Jedes Vorstandmitglied kann einzeln von der Mitgliederversammlung, mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder abgewählt werden.
Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden, die ihm zuarbeiten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
Der Vorstand kann Maßnahmen bis zu einem Kostenaufwand von 2.000€ / Jahr selbst entscheiden, bei Rechtsgeschäften über 2.000€ bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Regelung hat Außenwirkung.
§ 12 Beirat
Der Beirat besteht aus max. 5Mitgliedern, die von der Versammlung gewählt werden. Die Amtszeit beträgt jeweils drei Jahre. Die Beiratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Der Beirat stellt zwei Kassenprüfer. Aufgaben des Beirats:
Aufsichtsaufgaben, welche die Mitgliederversammlung beschließen kann.
Besondere Aufgaben/Projekte, die der Vorstand dem Beirat übertragen kann.
Alle Mitglieder des Beirats haben beratende Funktion.
§ 13 Allgemeine Grundsätze für die Organe und deren Mitglieder
Alle Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, jedoch kann der Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern bzw. Funktionen eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung, auch für normal im Verein tätige Mitglieder im Sinne des § 3 26a ff EStG beschließen (sog. Ehrenamtspauschale). Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die AO des Finanzamtes und das BGB.
Die Mitglieder des Vorstands erhalten ihre nachgewiesenen Aufwendungen/Auslagen ersetzt.
§ 14 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1x jährlich statt.
Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder im Mitteilungsblatt des Vereins (Mitteilungsblatt Neulingen) unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen zu laden.
Eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung hat das Recht, in ihrem Verlauf eine Vertagung noch nicht behandelter Tagesordnungspunkte zu beschließen unter genauer Angabe von Zeit und Ort der Fortsetzung der MV; in solchen Fällen bedarf es einer zusätzlichen Ladung nach Satz 1 nicht.
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Mitglieder anwesend sind.
Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sie sind in die Tagesordnung durch einfachen Versammlungsbeschluss aufzunehmen.
Anträge, die in der Versammlung gestellt werden, können in der Versammlung sachlich nur behandelt werden, wenn die Behandlung durch mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder befürwortet wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung aus der Mitte des Vorstandsteams den Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Der Vorstand kann Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden von sich aus vornehmen. Darüber sind die Mitglieder dann im nächsten Rundschreiben zu informieren.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder den schriftlichen Antrag stellt, notfalls 14 Tage vor dem Termin schriftlich vom Vorstand einberufen.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Entlastung des Vorstands und des Kassenprüfers vor.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist mindestens von einem Vorstandsmitglied, sowie vom Schriftführer des Vereins zu unterzeichnen.
§ 15 Wahl
a) Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt per Handzeichen, es sei denn, dass mindestens 1/3 der Wahlberechtigten geheime Wahl beantragen.
b) Von mehreren Bewerbern ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
c.) Der Beirat kann „en bloc“ gewählt werden.
§ 16 Vereinsordnungen
a) Der Verein kann zur Regelung interner Abläufe Vereinsordnungen erlassen.
b) Vereinsordnungen sind nicht Bestandteile dieser Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
c) Für den Erlass, Änderungen und Aufhebungen einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
d) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden: Geschäftsordnung des Vereins, Geschäftsordnung für Außenstellen, Finanzordnung, Beitragsordnung, Wahlordnung, Jugendordnung, Ehrenordnung, etc.
e) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 17 Kassenprüfung
Gegenstand der Prüfung ist:
1) Jahresabschluss des Vereins
2) Buchhaltung des Vereins mit Belegen
3) Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchprüfungsbestimmungen
4) Überprüfung des Inventars und des Vereinsvermögens
5) Überprüfung der Abschlusszahlen aus dem Vorjahr mit den Eröffnungszahlen des Prüfungsjahres
6) Wurden die steuerlichen Vorschriften beachtet?
7) Wurden die Mittel satzungsgerecht verwendet? (Gemeinnützigkeit)
8) Prüfung der allgemeinen Finanzsituation des Vereins
§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
In dem Beschluss sind die vertretungsberechtigten Liquidatoren festzulegen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Naturheilbund e.V. mit Sitz in Neulingen.
§ 19 Gesetzliche Vorschriften
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist gelten die Vorschriften des BGB.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neulingen.
§ 20 Gültigkeit der Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 29.01.2018 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Neulingen, den 29.01.2018
Freundeskreis Naturheilkunde
im Schloss
Am Anger 70, 75245 Neulingen-Bauschlott
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